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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 beinhaltet diverse Klauseln, die Eigentümer beachten müssen. Eine davon schreibt die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des ganzen Dachs sowie ebenfalls aller offen liegenden Wärmeverteilungs- bzw. Warmwasserleitungen und Armaturen in ungeheizten Räumen vor. Die dazu nötigen Maßnahmen mussten bis Ende 2015 ergriffen werden.

Davon nicht betroffen sind Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst darin gewohnt haben. In diesen Fällen gilt die Dämmpflicht nur bei einem Verkauf. Dem neuen Eigentümer stehen dann zwei Jahre Zeit zur Verfügung, die vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen.

Dämmpflicht auch bei Erneuerung der Fassade

Alteingesessene Eigentümer (s. o.) unterliegen keiner Vorschrift, ihr Haus einer energetischen Sanierung zu unterziehen. Wer jedoch Sanierungsarbeiten beauftragt, muss sich an die Vorgaben der EnEV halten. Sollen z. B. mehr als zehn Prozent der Fassadenfläche erneuert werden, muss auch gedämmt werden.

Wer all diesen Anforderungen nicht nachkommt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Fördermittel für Energiesparmaßnahmen

Die Bundesregierung verfolgt durch diese Gesetze das Ziel der CO²-Reduzierung um 80 % bis 2050 und vertritt die Auffassung, es sei u. a. nur durch eine umfangreiche Haus-Dämmung erreichbar. Um den Eigentümern die hohe Anfangsinvestition zu erleichtern, stellt die Bundesregierung deshalb mit dem Programm „Energieeffizient Sanieren“ Fördermittel und Entscheidungshilfen für die erforderlichen Schritte zur Verfügung.

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