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Mietrecht: Wann muss der Vermieter die Wohnung renovieren?

Renovierung Mietwohnung durch den Vermieter? Grundsätzlich gehört die Renovierung zu den gesetzlichen Vermieterpflichten. Der Vermieter muss seine Mietwohnung instand halten. Durch den §28 Abs. 4 ll.BV kann der Vermieter jedoch Schönheitsreparaturen auf seinen Mieter übertragen. Die Klauseln müssen natürlich wirksam sein. Alle anderen Ausbesserungsmaßnahmen obliegen jedoch dem Vermieter. Ausschlaggebend für mögliche Renovierungen ist immer der tatsächliche Zustand der Mietsache. Hier gibt es keine zeitlich festgelegten Renovierungsfristen.

Ist zum Beispiel im Badezimmer der Wohnung die Badewanne kaputt und kann nicht mehr vom Mieter genutzt werden, so muss diese ausgebessert oder ausgetauscht werden. Zumindest dann, wenn der Schaden nicht durch absichtliches und fahrlässiges Verhalten durch den Mieter selbst verursacht wurde. Sollte dieser Schaden schon bei der Wohnungsbesichtigung vorhanden gewesen sein und der Mieter war darüber informiert, so kann der Mieter nicht auf eine Renovierung bestehen.

Schönheitsreparaturen und Kleinreparatur der Mietwohnung

Sollte die Renovierung zu den Schönheitsreparaturen gehören, zu denen laut Mietvertrag der Mieter wirksam verpflichtet wurde, so muss auch hier der Vermieter die Ausbesserungsmaßnahmen nicht übernehmen. In vielen Mietverträgen gibt es eine Kleinreparaturklausel. Hier kann der Vermieter vereinbaren, dass bis zu einem bestimmten Betrag der Mieter die Renovierung oder Reparatur übernimmt. Die Kleinreparaturklausel gilt nur für Reparaturen von häufig genutzten Gegenständen wie Wasserhähne, Türgriffe, Lichtschalter, Klobrille etc.

Lesen Sie auch unseren Artikel „Renovierung bei Auszug durch den Mieter.“

Weiterführende Links:
Ratgeber-Artikel Mietrecht Renovierung

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechts- oder Fachberatung dar. Bitte lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater oder den entsprechenden Fachleuten beraten.

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