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Der Mieter raucht: Welche Rechte hat der Vermieter?

Grundsätzlich zählt das Rauchen in der Mietswohnung erst einmal zum vertragsgemäßen Gebrauch- sowohl in der Wohnung als auch auf dem Balkon oder der Terrasse. Es kann also nicht grundsätzlich verboten werden bzw. wenn, dann nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn Sie als Vermieter das Rauchen im Vorwege schon ausschließen möchten, dann ist dies laut dem Bundesgerichtshof (BGH) nur bei einer individuellen, ausgehandelten Vereinbarung im Mietvertrag möglich. Ein vorformulierte Klausel mit Rauchverbot ist unwirksam.

Rauchen in Gemeinschaftsflächen des Mietshauses

In Gemeinschaftsflächen wie z.B. Treppenhaus, Hausflur, Waschküche, Keller, Tiefgarage kann der Vermieter das Rauchen generell verbieten. Dies kann neben Verbotsschildern auch in der Hausordnung festgehalten werden.

Wichtig zu wissen

  • Auch wenn das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, so gilt dennoch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme unter Mietern. Bei starken Beeinträchtigen der anderen Mieter muss das Konsumverhalten geändert werden.
  • Zieht der rauchende Mieter aus, so gelten beim Streichen der Wohnung die allgemeinen Schönheitsreparaturen. Als Vermieter können Sie nur Schadensersatz fordern, wenn durch starkes Rauchen eine Substanzbeschädigung der Wohnung eingetreten ist. Z.B. wenn sich vergilbe Wände und Tapeten nicht mehr durch bloßes Streichen beseitigen lassen.

Kündigung wegen Rauchen möglich?

Was ist für Sie als Vermieter möglich, wenn Ihr Mieter sein Rauchverhalten auf die Spitze treibt? In extremen Fällen ist eine fristlose Kündigung wohl möglich. Zumindest zeigt dies der Fall BGH, Az.: Vlll ZR 186/14). Hier hat der Mieter seine Aschenbecher nicht geleert und auch nicht gelüftet. Der Rauch zog ins Treppenhaus und belästigte die anderen Mieter stark. Der fristlosen Kündigung durch den Vermieter gingen mehrere Abmahnungen voraus. Die Karlsruher Richter entschieden für den Vermieter, der Möglichkeiten benötigt, um die anderen Mieter im Objekt zu schützen.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechts- oder Fachberatung dar. Bitte lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater oder den entsprechenden Fachleuten beraten.

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