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Vermieter, die den Mietpreis erhöhen möchten, müssen gewisse Vorschriften beachten. Was Sie bei einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete beachten müssen, erfahren Sie in diesem Blog.

Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Sie sind Vermieter und verlangen aktuell eine vergleichsweise sehr günstige Miete? Dann können Sie diese an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen (§ 558 BGB). Wichtig ist hierbei, dass keine Klausel im Mietvertrag steht, die eine Mieterhöhung verbietet und dass es sich nicht um einen Staffel- oder Indexmietvertrag handelt. Denn hier wurden ja die Mieterhöhungsschritte bereits schriftlich festgelegt.

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
In den meisten Fällen verfügt jede Kommune über einen Mietenspiegel. Dieser beinhaltet die Preise für Wohnungen, die in Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbar sind. Sofern die Kommune keinen eigenen Mietenspiegel hat, können Sie als Vermieter die Vergleichsmiete mithilfe von Vergleichswohnungen bestimmen. Alternativ können Sie auch ein Gutachten durch einen Sachverständigen beauftragen.

Bitte beachten, wenn Sie die Miete erhöhen möchten
Die Miete dürfen Sie nur alle 15 Monate erhöhen. Es gibt eine Kappungsgrenze, die vorschreibt, dass die Erhöhung der Miete in drei Jahren maximal 20 Prozent betragen darf. In besonders angespannten Wohnungsmärkten sogar nur 15%.

Wenn Sie die ortsübliche Miete durch drei Vergleichswohnungen untermauern, müssen Sie diese ganz genau benennen und auch beschreiben. Ihr Mieter muss die Mieterhöhung nachvollziehen können. Er muss sie dafür auch ohne Schwierigkeiten finden können. Ebenso muss eine Vergleichbarkeit gegeben sein. Erhebliche Abweichungen bei Ausstattung oder Größe können dazu führen, dass die Mieterhöhung nicht durchsetzbar ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater beraten.

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