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Mieterhöhungen können über verschiedene Modelle umgesetzt werden. Eine Möglichkeit ist das Vereinbaren einer Indexmiete im Mietvertrag. Das deutsche Mietrecht finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In den §§ 557 bis 561 sind die Regelungen zur Mieterhöhung und den Miethöhen verankert.

Die Indexmiete: Mieterhöhung ohne Mietspiegel

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Mieterhöhung nach Indexmiete auch im Mietvertrag vereinbart sein muss. Ob der Vermieter dann künftig eine Mieterhöhung durchführt, das ist abhängig von dem sogenannten Verbraucherindex. Den Verbraucherindex ermittelt das Statistische Bundesamt einmal jährlich für alle privaten Haushalte.

Die Indexmiete kann also 1x jährlich entsprechend der Inflationsrate ansteigen. Die Mieterhöhung muss der Vermieter dem Mieter selbstverständlich ankündigen. Dabei muss die Miethöhe richtig benannt werden und dem Mieter offen gelegt werden, wie sich die neue Miethöhe berechnet.

Ist eine Indexmiete im Mietvertrag vereinbart, so kann der Vermieter die Miete nicht mehr aufgrund eines ortsüblichen Mietspiegels erhöhen.

Der Indexmiete widersprechen?

Einer Mieterhöhung aufgrund Indexmiete kann der Mieter nicht widersprechen. Sofern die Indexmiete steigt, muss der Mieter sie auch akzeptieren. Allerdings können sich Mieter trotz Indexmietvertrag auf die ortsübliche Mietpreisbremse berufen, sofern diese Grenze durch die Mieterhöhung überschritten wird. Beim Mietvertrag mit Indexmiete kann der Vermieter ebenfalls eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung vornehmen.

Einen Indexrechner finden Vermieter und Mieter übrigens hier: Indexrechner Grundeigentümerverband

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