Die neue Grundsteuererklärung muss bis zum 31. Januar 2023 abgegeben werden, sonst drohen Zwangsgelder und Verspätungszuschläge. Aufgrund der Grundsteuerreform 2025 müssen sämtliche Grundstücke – nicht nur in Schleswig-Holstein – neu bewertet werden. Das sorgt für viel Unmut in der Bevölkerung. Letzter Stand war, dass noch immer circa 60% der Bevölkerung die Abgabe noch nicht erledigt hat. Stattdessen sind bereits erste Klagen gegen die Grundsteuerreform auf den Weg gebracht worden. Dennoch werden alle Grundstückseigentümer weiterhin zur fristgerechten Abgabe der Grundsteuererklärung aufgefordert. Was es alles wichtiges zur neuen Grundsteuer zu beachten gibt, haben wir in diesem Artikel kurz und bündig für Sie zusammengefasst.
Grundsteuer nach Bundesmodell
Ab dem 01. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer nach dem Bundesmodell. Auch Schleswig-Holstein hat sich für dieses Modell entschieden. Der Grundsteuerwert ersetzt dann den bisherigen Einheitswert. Dieser neue Grundstückswert wird von den Finanzämtern festgestellt. Grundlage dafür sind die Angaben in der abzugebenden Grundsteuererklärung.
Das Verfahren ist dabei grundsätzlich gleich geblieben. Hierbei wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde oder Stadt multipliziert.
Informationsschreiben an Grundstückseigentümer
In den vergangenen Wochen/Monaten haben Sie als Grundstückseigentümer ein Informationsschreiben des Bundeslandes erhalten. Diesem Schreiben können Sie vor allem die Steuernummer entnehmen, unter der Ihr Grundstück vom Finanzamt geführt wird. Die Abgabefrist (31. Januar 2023) – die schon einmal um drei Monate verlängert wurde – steht ebenfalls im Schreiben. Sie müssen die Grundsteuererklärung bis dahin elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Hierfür benötigen Sie in der Regel ein „Elster“ Konto. Nur bei sogenannten Härtefällen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde/Stadt Formulare in Papierform.
Welche Angaben und Unterlagen nötig sind
Schleswig-Holstein macht es den Eigentümern im Vergleich zu anderen Bundesländern relativ schwer und benötigt entsprechend viele Angaben wie:
- Steuernummer des Grundstücks
- Benennung der Eigentümer sowie Eigentumsverhältnisse
- Anschrift des Grundstücks
- Grundstücks/Immobilienart (Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus, Einfamilienhaus, o.a.)
- Gemarkung und Flurstück, ersichtlich im Grundbuch
- Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert (wurde in Nordrhein-Westfalen den Eigentümern übrigens schon im Informationsschreiben mitgeteilt…)
- Bei Immobilien, die ab 1949 erbaut wurden, benötigen Sie das Jahr der Bezugsfertigkeit
- Wohn- und Nutzflächen
- Anzahl Garagen- und Tiefgaragenstellplätze (Carports und Draußen-Stellplätze zählen nicht dazu)
Bevor Sie mit den Angaben zur Grundsteuererklärung loslegen, ist es sinnvoll, folgende Unterlagen zur Hand zu haben:
- Das Informationsschreiben von Schleswig-Holstein, aus dem die Steuernummer hervorgeht
- Den aktuellen Grundbuchauszug zwecks Angabe Gemarkung und Flurstück sowie Grundstücksgröße und die Eigentumsverhältnisse bei mehreren Eigentümern
- Den Bodenrichtwert – diesen können Sie hier im Grundsteuerportal einsehen
- Die Wohnflächenberechnung der Immobilie
- Den Kaufvertrag und – falls vorhanden – die Teilungserklärung und Bauunterlagen
Informieren Sie sich bitte zuvor, welche Räume wirklich zur Wohnfläche gehören. Auch eine vorschnelle Angabe einer Kernsanierung sollten Sie vermeiden. In den wenigsten Fällen gilt die Immobilie wirklich als kernsaniert. Eine falsche Angabe hierzu sowie eine zu hohe Angabe der Wohnfläche kann Ihre Grundsteuer in die Höhe treiben. Auch über die Grundstücksart sollten Sie sich vorher schlau machen. Auf YouTube finden Sie kurze, hilfreiche Erklärvideos zu genannten Themen.
Abschließend sei gesagt, dass es mehrere Möglichkeiten zur Abgabe der Grundsteuererklärung gibt. Sie können hierfür die kostenlose Software Elster nutzen oder aber über private Softwareanbieter. Alternativ bieten auch Steuerberater diese Leistung für Pauschalhonorare an. Meist liegen diese Pauschalen zwischen 150-300€.
———————————————-
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechts- oder Fachberatung dar. Bitte lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater oder den entsprechenden Fachleuten beraten!
Hat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann empfehlen Sie ihn gern weiter.
Sie möchten umziehen und Ihre Immobilie in Hamburg, dem Kreis Stormarn oder Herzogtum Lauenburg verkaufen oder vermieten? Wir sind gerne für Sie da:
Immobilienmakler Bargteheide 04532 / 974 8950
Immobilienmakler Mölln (Büro Breitenfelde) 04542 / 854 6433
Bildquelle AdobeStock, gekaufte Lizenz
Neueste Kommentare