FAQ Widerruf
Für Ihre Klarheit rund um den Maklervertrag
Laut Bundesgerichtshof (BGH) wird ein Maklervertrag bereits dann abgeschlossen, wenn Sie als Interessent Kontakt zu dem Makler bezüglich einer Immobilie aufnehmen (BGH, Urt. V. 3.5.12 – III 62/11).
Dieser Maklervertrag fällt aber nun unter das Fernabsatzgesetz. So haben Sie das Recht des Widerrufs. (Dies gilt im Übrigen in der Immobilienbranche auch für diverse andere Verträge, so z. B. für Sachverständigen- bzw. Gutachterverträge. Der Wohnungsmietvertrag hingegen ist lediglich dann widerrufbar, wenn es zu keiner Besichtigung gekommen ist.)
Sowohl Ihr Makler als auch Sie müssen sich an die gesetzlichen Vorschriften des Widerrufsrechts halten: Sie müssen Gebrauch davon machen, wenn Sie Abstand von dem Vertrag nehmen wollen – und zwar innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Makler muss Ihren Widerruf annehmen – sofern Sie die Frist eingehalten haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie den Makler eindeutig per Post, Telefax oder E-Mail darüber informieren, dass Sie den Vertrag widerrufen. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
Läuft die 14-tägige Frist ab, ohne dass Sie widerufen haben, kann der Makler seine Tätigkeit voll ausüben.
Die Widerrufsbelehrung
Der Makler wird Ihnen eine Widerrufsbelehrung zukommen lassen. Auf deren Inhalt hat er keinen Einfluss, der Wortlaut ist gesetzlich geregelt (BGBI. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642). Dies gilt in gleichem Maße für die nicht verbindlichen Erläuterungen zu den Themen Wertersatz und Vorzeitiges Erlöschen laut Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 356 Abs. 4, 357 Abs. 8 BGB).
Möchte der Makler Ihr Einverständnis zur Widerrufsbelehrung, bevor er für Sie tätig wird, können Sie ihm dies unbesorgt bestätigen: Das stellt keine gesonderte Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Makler dar.
Erhalten Sie vor Vertragsabschluss keine oder eine textlich unzureichende Widerrufsbelehrung, erlischt künftig Ihr Widerrufsrecht nicht nach 14 Tagen, sondern nach spätestens 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss.
Wann kommen Kosten auf Sie zu?
Wollen Sie eine Immobilie zunächst nur besichtigen, so kann Ihnen der Makler dies unverändert nicht in Rechnung stellen.
Haben Sie im Anschluss an die Besichtigung kein Interesse an der Immobilie, müssen Sie – wie bisher – nichts tun. Ein Widerruf ist nicht vonnöten und Sie erhalten auch hier keine Rechnung.
Sie müssen allerdings davon in Kenntnis gesetzt worden sein und dies auch bestätigen, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB n.F.). Das ist dann der Fall, wenn Sie den Miet- oder Kaufvertrag verhandelt haben sowie abschließen können und der Makler Ihnen diese „Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages vermittelt oder nachgewiesen“ hat (§ 652 BGB).
Voraussetzung ist, dass der Makler mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem Sie Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben.
Fazit: Provisionspflichtig werden Sie nach wie vor nur dann, wenn durch die Leistungen des Maklers ein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen wird.
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