Das Gesetz sieht vor, dass Verkäufer, Vermieter oder Verpächter einer Immobilie bei Immobilienanzeigen einige Pflichtangaben machen müssen. Auch der Immobilienmakler muss dieser Pflicht nachkommen, da er sonst wettbewerbswidrig handelt. Hierzu gibt es inzwischen verschiedene Rechtsurteile.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen laut § 16 a der EnEV)
1. die Art des Energieausweises: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1
2. der im Ausweis genannte Endenergiebedarfswert oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude
3. der wesentliche Energieträger für die Heizung
4. bei Wohngebäuden das Baujahr, das im Energieausweis genannt wird
5. bei Wohngebäuden die genannte Energieeffizienzklasse, die im Ausweis genannt wird
6. bei Nichtwohngebäuden führen Sie bitte den Endenergiebedarf oder den Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom getrennt auf.
Bedenken Sie bitte auch
Wenn Sie den Verkauf Ihrer Immobilie planen, so sind Sie vom Gesetzgeber verpflichtet, einen Energieausweis zu erstellen. Dieser muss bei jeder Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden und den Käufern ausgehändigt werden.
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Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, besorgen Sie sich bitte zeitig einen Energieausweis, da sonst hohe Bußgelder drohen. Gerne hilft Ihnen hier auch das kundige Team von ROSENBAUER IMMOBILIEN in Bargteheide oder Hamburg weiter. Telefon 04532-9748950
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