Als Eigentümer einer Wohnung fallen neben der Finanzierung zusätzliche Kosten an, z.B. das Hausgeld inklusive einer Instandhaltungsrücklage. Das Geld geht in einen gemeinsamen Topf, den eine Verwaltung verwaltet. Alle Eigentümer der Gemeinschaft müssen hier monatlich einzahlen.
Fakten zum Hausgeld
Das Hausgeld wird monatlich als Vorschuss gezahlt. Es beinhaltet die Nebenkosten sowie weitere Kosten für Hausstrom, Verwaltungskosten und eine Pauschale für Rücklagen, falls Reparaturen oder Modernisierungen an der Wohnanlage anfallen. Meistens ist das Hausgeld bis zu 30% höher als die normalen Nebenkosten eines Mieters. Die Höhe des Hausgeldes wird durch eine beauftragte Verwaltung festgelegt und in Eigentümerversammlungen durch den Wirtschaftsplan mit der Eigentümergemeinschaft abgestimmt.
Als Käufer einer Wohnung sollten Sie sich immer über die genaue Höhe des Wohngelds informieren und sich die Positionen auch belegen lassen. Die Instandhaltungsrücklage kann übrigens bei einem Verkauf der Wohnung nicht an den Verkäufer ausgezahlt werden. Der Käufer übernimmt die Rücklage, die in der Gemeinschaft verbleibt. Sie dient ausschließlich Reparaturen oder notwendigen Modernisierungen/Sanierungen am Gebäude. Als Vermieter können Sie einige Kosten aus dem Hausgeld auf Ihre Mieter umlegen.
Welche Kosten gehören alle zum Hausgeld?
Zum Hausgeld zählen u.a. die laufenden Kosten für die Abfallentsorgung, Wasser/Abwasser, Hausstrom, die Kosten für die Wohngebäudeversicherung, die Heizkosten bei einer Zentralheizung, der Hausmeister, Treppenhausreinigung, die Fahrstuhlwartung. Ebenso die Kosten für die Verwaltung, die Kontoführungsgebühren für das Wohngeldkonto sowie die Instandhaltungsrücklage. Ist die Rücklage für die Instandhaltung zu gering, so kann in einer Eigentümerversammlung eine Sonderumlage beschlossen werden. Hier müssen dann alle Eigentümer den festgelegten Betrag für die geplante Baumaßnahme zusätzlich tragen.
Achten Sie daher als Käufer immer darauf, ob in den letzten Eigentümerprotokollen derartige Sonderumlagen beschlossen wurden. Grundsätzlich ist dies kein Kaufhindernis- der Betrag sollte jedoch unter Umständen im Kaufpreis berücksichtigt werden.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechts- oder Fachberatung dar. Bitte lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater oder den entsprechenden Fachleuten beraten.
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